§ 30 – Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden. (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, normal normal 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), normal normal die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, normal normal b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, normal normal c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, normal normal d) leicht verderblichem Obst und Gemüse, normal normal normal alpha normal normal die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), normal normal den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, normal normal den Transport von lebenden Bienen, normal normal Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen, normal normal Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, wobei der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen ist, normal normal die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse, normal normal die Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse. normal normal normal 6 arabic (4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen; Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1. und 2. Weihnachtstag.
Kurz erklärt
- Unnötiger Lärm und Abgasbelästigungen durch Fahrzeuge sind verboten, einschließlich des unnötigen Laufenlassens von Motoren und lauten Türschlägen.
- Veranstaltungen mit Fahrzeugen, die die Nachtruhe stören könnten, benötigen eine Erlaubnis.
- An Sonntagen und Feiertagen dürfen schwere Lastkraftwagen über 7,5 t zwischen Mitternacht und 22 Uhr nicht für gewerbliche Transporte fahren, mit einigen Ausnahmen.
- Ausnahmen gelten für bestimmte Transporte wie frische Lebensmittel, tierische Nebenprodukte und Notfälle.
- Feiertage, an denen das Fahrverbot gilt, sind unter anderem Neujahr, Karfreitag, Ostermontag und der Tag der Deutschen Einheit.